Allgemeine Geschäftsbedingungen

ifa GmbH – Privates Institut für angewandte Analysentechnik

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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der IFA Privates Institut für angewandte Analysentechnik GmbH (im Folgenden: „ifa GmbH") gegenüber ihren Auftraggebern. Mit der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen.

  1. Geltungsbereich


    Diese AGB gelten für alle Messdienstleistungen, Analysen, Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen der ifa GmbH, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die ifa GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

    Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

  2. Vertragsschluss und Auftragserteilung


    Angebote der ifa GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder per E-Mail übermittelte Auftragsbestätigung der ifa GmbH zustande. Die Übersendung von Probenmaterial gilt als verbindliche Auftragserteilung, sobald eine Auftragsbestätigung erteilt wurde.

    Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ifa GmbH und können zu einer Anpassung von Lieferzeit und Vergütung führen.

  3. Leistungsumfang


    Die ifa GmbH erbringt Dienstleistungen in den folgenden Bereichen:

    • Thermische Analyse: Messdienstleistungen auf dem Gebiet der thermischen Analyse (DSC, TGA, TMA) sowie damit verbundene Beratungs- und Methodenentwicklungsleistungen. Messungen werden nach den jeweils vereinbarten Normen (DIN EN ISO, ASTM) und gemäß den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt. Der Prüfbericht wird dem Auftraggeber in elektronischer Form (PDF) übergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    • Software- und Webentwicklung: Entwicklung von Webanwendungen, Windows-Anwendungen und Embedded Software sowie Design und Entwicklung von Websites. Unterstützung bei Anforderungsanalyse und Spezifikation von Softwareprojekten.
    • Reparatur und Instandsetzung: Reparatur von Thermoanalysegeräten, insbesondere älterer PerkinElmer-Instrumente, einschließlich Diagnose, Ersatzteilbeschaffung und Wiederinbetriebnahme.

    Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich in jedem Fall aus dem jeweils vereinbarten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Messungen erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

    • Angaben zu Art, Zusammensetzung und Eigenschaften des Probenmaterials
    • Hinweise auf Gefahrstoffe, Kennzeichnungspflichten oder besondere Handhabungsanforderungen
    • Angabe der gewünschten Messverfahren, Normen und Prüfparameter
    • Benennung der zuständigen Kontaktperson beim Auftraggeber

    Für Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, übernimmt die ifa GmbH keine Haftung.

  5. Probenannahme, Aufbewahrung und Rückgabe


      Probenaufbewahrung Eingesandtes Probenmaterial wird nach Abschluss des Auftrags für einen Zeitraum von vier (4) Wochen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Probenmaterial – je nach Kundenwunsch – entweder vernichtet oder auf Kosten des Auftraggebers zurückgesendet.

    Für den Versand der Proben an die ifa GmbH ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Verpackung muss den Eigenschaften des Probenmaterials entsprechen und einschlägige Transport- und Gefahrgutvorschriften einhalten. Schäden durch unsachgemäße Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    Die ifa GmbH haftet nicht für den Verbrauch oder die Beeinträchtigung von Probenmaterial, soweit dies für die Durchführung der beauftragten Analysen unvermeidbar ist. Dies gilt insbesondere für die für die Messung verbrauchte Probenmenge.

    Wünscht der Auftraggeber die Rücksendung des Restmaterials, ist dies bei Auftragserteilung anzugeben. Ohne entsprechende Weisung wird das Material nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sachgerecht vernichtet.

  6. Lieferzeiten und Bearbeitungsfristen


    Die typische Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei (2) Wochen ab Eingang des vollständigen Probenmaterials und der erforderlichen Auftragsinformationen im Labor der ifa GmbH. Diese Frist ist unverbindlich und dient der Orientierung.

    Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder anderen nicht von der ifa GmbH zu vertretenden Umständen verlängert sich die Bearbeitungszeit angemessen. Die ifa GmbH informiert den Auftraggeber über voraussichtliche Verzögerungen.

  7. Vergütung und Zahlungsbedingungen


    Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Angebot der ifa GmbH. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Zudem ist die ifa GmbH berechtigt, eine Mahnpauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.

    Aufwendungen für Material, besondere Betriebsmittel oder Fremdleistungen, die im Auftrag des Auftraggebers entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

  8. Vertraulichkeit und Geheimhaltung


      Vertraulichkeitsgarantie Alle im Rahmen eines Auftrags übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen – insbesondere Proben, Messdaten, Ergebnisse und technische Unterlagen – werden von der ifa GmbH streng vertraulich behandelt.

    Die ifa GmbH verpflichtet sich,

    • sämtliche im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen, Messdaten und Ergebnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen;
    • die Informationen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu verwenden;
    • an der Auftragserfüllung beteiligte Mitarbeiter und freie Mitarbeiter entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten;
    • nach Abschluss des Auftrags und Ablauf der Aufbewahrungsfrist alle nicht zurückgesandten Proben und Unterlagen sachgerecht zu vernichten.

    Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die

    • der ifa GmbH bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
    • öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies von der ifa GmbH zu vertreten ist, oder
    • aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen.

    Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, Prüfberichte, Messergebnisse und sonstige Unterlagen der ifa GmbH nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Prüfberichte dürfen ausschließlich vollständig — nicht in Auszügen — weitergegeben werden.

  9. Datenschutz


    Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

  10. Gewährleistung


    Reparaturleistungen

    Für Reparaturleistungen an Analysengeräten gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab Ablieferung des reparierten Geräts an den Auftraggeber.

    Die Gewährleistung erstreckt sich auf die konkret durchgeführten Reparaturleistungen und die dabei eingesetzten Ersatzteile. Nicht erfasst sind:

    • Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Überlastung oder äußere Einwirkung nach Rücklieferung des Geräts entstehen;
    • Folgeschäden an anderen Baugruppen, die nicht Gegenstand der Reparatur waren;
    • normaler Verschleiß.

    Im Gewährleistungsfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die ifa GmbH hat das Recht zur Nachbesserung; schlägt die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Rücksendekosten im Gewährleistungsfall trägt die ifa GmbH, sofern der Mangel anerkannt wird.

    Software- und Webentwicklung

    Für Leistungen der Software- und Webentwicklung gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab förmlicher Abnahme des Werks durch den Auftraggeber. Die Abnahme erfolgt schriftlich; verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und schriftlicher Abnahmeaufforderung, gilt das Werk als abgenommen.

    Im Gewährleistungsfall hat die ifa GmbH zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Nicht von der Gewährleistung erfasst sind Mängel, die auf einer Änderung des Werks durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.

  11. Haftung


    Die ifa GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Im Übrigen ist die Haftung der ifa GmbH auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    Die ifa GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung der Messergebnisse durch den Auftraggeber für Entscheidungen außerhalb des vereinbarten Analysezwecks ergeben.

  12. Urheberrecht und Nutzungsrechte


    Messberichte und Analysen

    Prüfberichte, Auswertungen und sonstige im Rahmen von Messaufträgen erstellte Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

    Die Weitergabe von Berichten an Dritte – insbesondere in Auszügen oder außerhalb des vereinbarten Kontexts – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ifa GmbH. Prüfberichte dürfen nur vollständig weitergegeben werden.

    Software- und Webentwicklung

    An im Rahmen eines Entwicklungsauftrags erstellten Werken (Software, Websites, Quellcode, Designs) erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung alle Rechte übertragen, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Weiterveräußerung. Der Auftraggeber wird vollständiger und ausschließlicher Rechteinhaber am Entwicklungsergebnis. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der ifa GmbH.

    Von der Rechteübertragung ausgenommen sind allgemeine Entwicklungswerkzeuge, Bibliotheken Dritter sowie Frameworks, die unter eigenen Lizenzbedingungen stehen und die die ifa GmbH im Rahmen des Projekts einsetzt. Der Auftraggeber erhält insoweit das Nutzungsrecht im Rahmen der jeweils geltenden Drittlizenzen.

  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht


    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Ulm.

  14. Schlussbestimmungen


    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

    Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: April 2026  |  IFA Privates Institut für angewandte Analysentechnik GmbH, Ulm
Diese AGB ersetzen alle vorherigen Fassungen.

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